Verordnung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung am Halener Badesee und im Bürgerpark in Emstek

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in dieser Verordnung die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

Aufgrund der §§ 1 und 55 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (NPOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9) in der zurzeit geltenden Fassung und § 2 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen der Gemeinden zum Schutz vor Lärm (NLärmSchG) vom 10.12.2012 (Nds. GVBI. 2012, 562) hat der Rat der Gemeinde Emstek in seiner Sitzung am 24.06.2020 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1 - Geltungsbereich und Widmung

(1)   Der Halener Badesee und der Bürgerpark in Emstek sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Emstek. Die Geltungsbereiche dieser Verordnung sind den Lageplänen (A - Halener Badesee, B - Bürgerpark) zu entnehmen, die als Anlagen Bestandteile dieser Verordnung sind.

(2)   Der Halener Badesee und der Bürgerpark in Emstek dienen der Erholung und Freizeitgestaltung der Bevölkerung.

(3)   Diese Verordnung dient der Sicherstellung einer dauerhaft ordnungsgemäßen und zweckentsprechenden Nutzungsmöglichkeit für die Besucher.

§ 2 - Pflichten/ Verbote

(1)   Der Halener Badesee und der Bürgerpark Emstek mit seinen darin enthaltenen Anlagen und Einrichtungen sind von allen Benutzern pfleglich zu behandeln. Jede Person hat sich so zu verhalten, dass andere Nutzer nicht gestört, belästigt, gefährdet oder geschädigt werden. Jeder Nutzer ist verpflichtet Ordnung und Sauberkeit zu wahren und produzierte Abfälle in den dafür vorgesehenen Behältern zu entsorgen oder wieder mitzunehmen.

(2)   Es ist untersagt:

  1. die Anpflanzungen, Anlagen und Einrichtungen am Halener Badesee und im Bürgerpark Emstek zu beschädigen, zu verunreinigen oder sonst zu verändern,
  2. auf Bäume, bauliche oder gärtnerische Anlagen zu klettern, mit Ausnahme der dafür vorgesehenen Geräte,
  3. unnötigen, vermeidbaren Lärm zu verursachen,
  4. offene Feuer zu entzünden oder zu grillen,
  5. Zelte aufzustellen oder dort zu nächtigen,
  6. mitgebrachte alkoholische Getränke oder berauschende Mittel zu konsumieren,
  7. Werbetafeln aufzustellen, Plakate oder Schilder ohne vorherige Genehmigung anzubringen,
  8. Handzettel, Flugblätter, Werbeprospekte oder andere Druckerzeugnisse abzulegen oder zu verteilen,
  9. Handel oder Gewerbe ohne vorherige Genehmigung zu treiben.

(3)   Hunde dürfen nur an der Leine mitgeführt werden. Auf Liegewiesen und am Badestrand sind Hunde untersagt, es sei denn, dass sie als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.

Hundeführer sind verpflichtet den Kot ihres Hundes unverzüglich zu beseitigen. Zur Aufnahme des Tierkotes müssen geeignete Materialien (z. B. Tüten) mitgeführt werden.

(4)   Das Befahren mit motorisierten Kraftfahrzeugen ohne Berechtigung ist verboten. Gehwege dürfen mit Kinderwagen, Rollern und ähnlichen Sportgeräten oder Spielfahrzeugen, Krankenfahrstühlen und Fahrrädern in einer angemessenen Geschwindigkeit befahren werden. Der Vorrang von Fußgängern ist zu beachten.

(5)   Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder berauschender Mittel stehen, ist die Nutzung des Halener Badesees und des Bürgerparks untersagt.

§ 3 - weitere Pflichten und Verbote am Halener Badesee

(1)   Der nördliche Bereich am Halener Badesees (siehe gelbe Markierung) ist als Sukzessionsfläche für den Naturschutz ausgewiesen und darf nur auf den ausgewiesenen Wegen betreten werden. Das Baden ist in diesem Bereich des Badesees verboten.

(2)   Das Angeln ist nur im nördlichen Teil des Badesees und nur mit gültigem Fischereischein gestattet.

§ 4 - Aufenthalts- und Nutzungszeiten am Halener Badesee

(1)   Der Aufenthalt am Halener Badesee ist nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet.

(2)   Das Baden im Halener Badesee ist nur in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr gestattet.

§ 5 - Aufenthaltszeiten im Bürgerpark

Der Aufenthalt im Bürgerpark ist nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.

§ 6 – Nutzung der Spielinseln und Spielfelder im Bürgerpark

Die Spielinseln des Bürgerparks dürfen nur bis zum ausgewiesenen Lebensjahr genutzt werden. Die Nutzung der Spielgeräte und Spielfelder ist in den Monaten November bis März nur in der Zeit von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr und in den anderen Monaten in der Zeit von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr gestattet. In der Mittagszeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr ist besonders Rücksicht auf die Belange der Anwohner zu nehmen.

§ 7 - Ausnahmen

Die Gemeinde Emstek kann im Rahmen von genehmigten öffentlichen Veranstaltungen oder in sonstigen Fällen auf schriftlichen Antrag von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entscheidet die Gemeinde Emstek im pflichtgemäßen Ermessen.

Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie ist jederzeit den berechtigten Personen auf Verlangen zur Kontrolle vorzulegen bzw. auszuhändigen.

§ 8 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 NPoG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 produzierten Abfall nicht ordnungsgemäß entsorgt oder wieder mitnimmt
  2. entgegen § 2 Abs. 2 a Anpflanzungen, Anlagen und Einrichtungen beschädigt, verunreinigt oder verändert
  3. entgegen § 2 Abs. 2 b auf Bäume, bauliche oder gärtnerische Anlagen (mit Ausnahme der dafür vorgesehen Geräte) klettert
  4. entgegen § 2 Abs. 2 c unnötigen, vermeidbaren Lärm verursacht
  5. entgegen § 2 Abs. 2 d offenes Feuer entzündet oder grillt
  6. entgegen § 2 Abs. 2 e Zelte aufstellt oder am Badesee oder im Bürgerpark nächtigt
  7. entgegen § 2 Abs. 2 f mitgeberachte alkoholische Getränke oder berauschende Mittel konsumiert
  8. entgegen § 2 Abs. 2 g Werbetafeln aufstellt, Plakate oder Schilder ohne vorherige Genehmigung anbringt
  9. entgegen § 2 Abs. 2 h Handzettel, Flugblätter, Werbeprospekte oder andere Druckerzeugnisse ablegt oder verteilt
  10. entgegen § 2 Abs. 2 i Handel oder Gewerbe ohne vorherige Genehmigung treibt
  11. entgegen § 2 Abs. 3 Hunde unangeleint mitführt, auf den Liegewiesen oder am Badestrand mitführt, den Kot seines/ihres Hundes nicht unverzüglich auf geeignete Weise entsorgt
  12. entgegen § 2 Abs. 4 ohne Berechtigung mit motorisierten Kraftfahrzeugen das jeweilige Gelände befährt
  13. entgegen § 2 Abs. 5 sich unter dem Einfluss von Alkohol und berauschenden Mitteln am Badesee oder im Bürgerpark aufhält
  14. entgegen § 3 Abs. 1 sich im Bereich der Sukzessionsfläche außerhalb der ausgewiesenen Wege aufhält
  15. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 im mit einem Badeverbot belegten Bereich badet
  16. entgegen § 3 Abs. 2 ohne gültigen Fischereischein angelt
  17. entgegen § 4 und § 5 sich außerhalb der dort genannten Zeiten im Bürgerpark und am Badesee aufhält oder badet
  18. entgegen der Regelungen in § 6 die Spielinseln außerhalb der dort ausgewiesenen Zeiten nutzt oder das maßgebliche Lebensalter für die Nutzung der jeweiligen Geräte überschreitet

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 59 Abs. 2 NPOG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden.

§ 9 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.

 

Emstek, den 25.06.2020                                                                              

 

                                                                                     Michael Fischer

                                                                                     (Bürgermeister)

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