Satzung Veränderungssperre B.-Plan 143

Satzung über den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 143 „Emstek - Barlingweg“ 

 

Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. BGBL Jahr 2017 / Seite 3634), zuletzt geändert durch Art. 11 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 8.10.2022 (BGBl. I S. 1726) und der §§ 10 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetzes u-nd des Kommunalverfassungsgesetzes vom 22.9.2022 (Nds. GVBl. S. 588) hat der Rat der Gemeinde Emstek in seiner Sitzung vom 05.10.2022 beschlossen:

 

§ 1

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Emstek hat in seiner Sitzung am 21.09.2022 den Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 143 „Emstek – Barlingweg“ gefasst. Der Geltungsbereich liegt in der Flur 21, Gemarkung Emstek und umfasst die Flurstücke 24/2, 24/1 teilw., 21/3, 19, 18, 16/1, 15 und 16/2. Die genaue Abgrenzung ist der Lagekarte zu entnehmen.

 

Die wesentlichen Ziele der Planung sind die Festsetzung von allgemeinen Wohngebietsflächen und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung.

Beabsichtigt ist insbesondere, die zulässige Anzahl der Wohngebäude auf den einzelnen Grundstücken und die Mindestgrundstücksgröße je Wohneinheiten zu regeln. 

Aufgrund der §§ 14 bis 18 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 58 NKomVG wird zur Sicherung der Planung für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 143 „Emstek – Barlingweg“ eine Veränderungssperre als Satzung beschlossen.

 

§ 2

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;

Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind

  1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, oder über die in einem anderen Verfahren entschieden wird.
  2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind.

Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie tritt nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tage der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan Nr. 143 „Emstek – Barlingweg“ rechtsverbindlich wird.

Emstek, den 30.11.2022

Michael Fischer

Bürgermeister

 


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