Hauptsatzung der Gemeinde Emstek

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Emstek in seiner Sitzung am 15.03.2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 - Bezeichnung, Name, Rechtsstellung

(1) Die Gemeinde führt die Bezeichnung und den Namen “Gemeinde Emstek“ und besteht aus den Ortsteilen Emstek, Drantum, Garthe, Bühren, Halen, Höltinghausen, Hoheging und Schneiderkrug.

(2) Sie hat die Rechtsstellung einer kreisangehörigen Gemeinde.

§ 2 - Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Wappen der Gemeinde Emstek zeigt auf rotem Schild eine Burg in Silber mit blauem Spitzdach und goldener Kugel. Rechts und links des Gebäudes zwei stilisierte Bäume (Hagedorn und Linde) in Gold. Vor dem Schlussbogen des Burgtores an einer Schnur eine ornamentierte Kapsel (Desum-Knôp) in Gold.

(2) Das Dienstsiegel enthält das Wappen und die Umschrift „Gemeinde Emstek“.

§ 3 - Ratszuständigkeit

Der Beschlussfassung des Rates bedürfen

a) Rechtsgeschäfte i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 14 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 25.000. Euro übersteigt,

b) Verträge i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 20 NKomVG, deren Vermögenswert die Höhe von 5.000 Euro übersteigt, soweit diese nicht aufgrund einer förmlichen Ausschreibung abgeschlossen werden.

§ 4 - Beamtinnen und Beamte auf Zeit

Außer der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister wird die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter als Erste Gemeinderätin oder Erster Gemeinderat in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

§ 5 - Verwaltungsausschuss

Jedes Ratsmitglied ist berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Zuhörer teilzunehmen.

§ 6 - Vertretung des Bürgermeisters nach § 81 Abs. 2 NKomVG

(1) Der Rat wählt in seiner ersten Sitzung aus den Beigeordneten drei ehrenamtliche Vertreterinnen oder Vertreter des Bürgermeisters, die ihn bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde, bei der Einberufung des Verwaltungsausschusses einschließlich der Aufstellung der

Tagesordnung, der Leitung der Sitzungen des Verwaltungsausschusses, der Verpflichtung der Ratsfrauen und Ratsherren und ihrer Pflichtenbelehrung vertreten.

§ 7 - Anregungen und Beschwerden

(1) Werden Anregungen oder Beschwerden im Sinne des § 34 NKomVG von mehreren Personen bei der Gemeinde gemeinschaftlich eingereicht, so haben sie eine Person zu benennen, die sie gegenüber der Gemeinde vertritt. Bei mehr als fünf Antragstellerinnen oder Antragstellern können bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter benannt werden.

(2) Die Beratung kann zurückgestellt werden, solange den Anforderungen des Absatzes 1 nicht entsprochen ist.

(3) Anregungen oder Beschwerden, die keine Angelegenheiten der Gemeinde Emstek zum Gegenstand haben, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister ohne Beratung den Antragstellerinnen oder Antragstellern mit Begründung zurückzugeben. Dies gilt auch für Eingaben, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Absichten u.s.w.).

(4) Anregungen oder Beschwerden, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen, sind nach Kenntnisnahme durch den Verwaltungsausschuss ohne Beratung zurückzuweisen.

(5) Die Beratung eines Antrages kann abgelehnt werden, wenn das Antragsbegehren Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens oder eines laufenden Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheides ist oder gegenüber bereits erledigten Anregungen oder Beschwerden kein neues Sachvorbringen enthält.

(6) Die Erledigung der Anregungen oder Beschwerden wird dem Verwaltungsausschuss übertragen, sofern für die Angelegenheiten nicht der Rat gemäß § 58 Abs. 1 NKomVG ausschließlich zuständig ist. Der Rat und der Verwaltungsausschuss können Anregungen oder Beschwerden zur Mitberatung an die zuständigen Fachausschüsse überweisen.

§ 8 - Verkündungen und öffentliche Bekanntmachungen

(1) Satzungen, Verordnungen, Genehmigungen von Flächennutzungsplänen sowie öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Emstek werden – soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist – im Internet unter der Adresse www.emstek.de im elektronischen Amtsblatt der Gemeinde Emstek verkündet bzw. bekannt gemacht. Auf die Bereitstellung im elektronischen Amtsblatt und auf die Internetadresse wird in der Münsterländischen Tageszeitung (MT) und Nordwest-Zeitung (NWZ) nachrichtlich, ohne Rechtswirkung hingewiesen. Im Einzelfall können Verkündungen oder Bekanntmachungen ohne Rechtwirkung auch ganz oder teilweise in den vorstehend genannten Tageszeitungen veröffentlicht werden.

(2) Abs. 1 gilt gleichermaßen für ortsübliche und sonstige Bekanntmachungen, insbesondere für Bekanntmachungen, die auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) erfolgen.

(3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer bekannt zu machenden

Angelegenheit, so kann die Verkündung bzw. Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden und in der Verkündung des textlichen Teils der Angelegenheit auf die Dauer und den Ort der Auslegung hingewiesen wird (Ersatzverkündung). 

Die Dauer der Auslegung beträgt zwei Wochen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

Die Ersatzverkündung ist nur zulässig, wenn der Inhalt der Pläne, Karten oder Zeichnungen im textlichen Teil der Angelegenheiten in groben Zügen beschrieben wird.

(4) Bekanntmachungen im Wege der Amtshilfe werden durch Aushang in den amtlichen Bekanntmachungskästen der Gemeinde Emstek im Eingangsbereich des Rathauses und am Dorfplatz in Bühren vorgenommen. Die Dauer des Aushangs in den amtlichen Bekanntmachungskästen beträgt mindestens eine Woche.

§ 9 - Einwohnerversammlungen

Bei Bedarf unterrichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Einwohnerinnen und Einwohner durch Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes oder für Ortschaften. Zeit, Ort und Gegenstand von Einwohnerversammlungen sind gemäß § 12 mindestens 7 Tage vor der Veranstaltung öffentlich bekannt zu machen.

§ 10 - Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzungen des Rates

(1) In öffentlichen Sitzungen des Rates dürfen Vertreterinnen und Vertreter der Medien sowie die Verwaltung Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung anfertigen. Die Anfertigung der Aufnahmen ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden vor dem Beginn der Sitzung anzuzeigen. Sie oder er hat die Mitglieder des Rates zu Beginn der Sitzung darüber zu informieren.

(2) Ratsfrauen und Ratsherren können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Berichterstattung der Aufnahme unterbleibt. Das Verlangen ist gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geltend zu machen und im Protokoll zu dokumentieren. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat im Rahmen seiner Ordnungsgewalt (§ 63 NKomVG) dafür Sorge zur tragen, dass die Aufnahmen unterbleiben.

(3) Film- und Tonaufnahmen von anderen Personen als den Mitgliedern des Rates, insbesondere von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie von Beschäftigten der Gemeinde, sind nur zulässig, wenn diese Personen eingewilligt haben.

(4) Die Zulässigkeit von Tonaufnahmen zum Zwecke der Erstellung des Protokolls bleibt davon unberührt.

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Emstek vom 11.12.2019 außer Kraft.

Emstek, den 15.03.2023

                                                                         

Der Bürgermeister

Michael Fischer

 

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